2 Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige ist hingegen mangels sachlicher Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. 2.2 Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Beweisanträge vom 27. Juni 2019 nachträglich weggefallen ist, da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich darüber befunden hat. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden.