a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der Beschwerde setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Straf-und Zivilkläger ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener