Die Verfahrenskosten seien unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Mai 2020 und beantragte, seine Beschwerde sei gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen und es sei ihm (dem Beschwerdeführer) eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen. Zudem zog er die Beschwerdeanträge 4 bis 7 zurück, weshalb die Beschwerde insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann.