sowie der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Dr. med. H.________ als Zeugen einzuvernehmen; die vom Beschwerdeführer zur Verwertung bestimmten E-Mails seien zu edieren, dies alles unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 3. April 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.