Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 64 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, sexueller Nötigung evtl. Schändung Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (BM 17 36473) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Belästi- gung sowie sexueller Nötigung, evtl. Schändung zum Nachteil des Straf- und Zivil- klägers. Am 17. Februar 2020 mit Ergänzung vom 20. Februar 2020 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde und eine auf- sichtsrechtliche Anzeige ein und stellte zusammengefasst folgende Anträge: 1. Die Staatsanwaltschaft, namentlich Staatsanwalt E.________ und Staats- anwältin F.________, seien «der Rechtsverzögerung und der Rechtsver- weigerung zu rügen». 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über die Beweisanträge von Für- sprecher D.________ vom 27. Juni 2019 zu entscheiden. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben. 4.-7. Es seien von Amtes wegen L.________, der ehemalige Oberrichter G.________, M.________ sowie der vormalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers und Dr. med. H.________ als Zeugen einzuvernehmen; die vom Beschwerdeführer zur Verwertung bestimmten E-Mails seien zu edieren, dies alles unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 3. April 2020 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfah- renskosten seien unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Mai 2020 und beantragte, seine Beschwerde sei gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten sei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat zur Bezahlung auf- zuerlegen und es sei ihm (dem Beschwerdeführer) eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen. Zudem zog er die Beschwerde- anträge 4 bis 7 zurück, weshalb die Beschwerde insoweit als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben werden kann. 2. 2.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden gegen Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der Beschwerde setzt voraus, dass die beschwerdeführen- de Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Straf-und Zivilkläger ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener 2 Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige ist hingegen mangels sachlicher Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutre- ten. 2.2 Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Be- weisanträge vom 27. Juni 2019 nachträglich weggefallen ist, da die Staatsanwalt- schaft zwischenzeitlich darüber befunden hat. Die Beschwerde ist insofern gegen- standslos geworden. Wie die Replik des Beschwerdeführers zeigt, ist er damit nicht einverstanden. Er rügt eine Verletzung von Treu und Glauben und erachtet das Vorgehen der Staatsanwaltschaft (Erlass der Verfügung betreffend Beweisanträge während hängigem Beschwerdeverfahren) als unzulässig. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Unabhängig vom laufenden Beschwerdeverfahren ist es der Staatsanwaltschaft gestattet, über die Beweisanträge zu entscheiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Staatsanwaltschaft erst durch das vorliegende Be- schwerdeverfahren dazu veranlasst gesehen hat oder nicht. Dies hat, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Teil seiner Replik, keinen Ein- fluss auf die Frage der Gegenstandslosigkeit. Entscheidend ist einzig, dass die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Verfügung erlassen hat und sie damit dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist. Eine entsprechende Weisung durch die Beschwerdekammer hat sich erübrigt. Der Beschwerdeführer hat aber immer noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt. In die- sem Zusammenhang wird u.a. auch beurteilt werden, ob zwischen den Beweisan- trägen und dem Entscheid darüber allenfalls zu viel Zeit vergangen ist. 2.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung der Beweisanträge bzw. Überprüfung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2020 oder der bisherigen Ermittlungsergebnisse. Es ist und bleibt die Aufgabe der Staatsan- waltschaft, das Verfahren entweder mit einer Einstellung oder Anklage abzusch- liessen. Darüber kann die Beschwerdekammer in diesem Stadium des Verfahrens nicht entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer konkrete Verfahrenshandlungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beanstandet (vgl. Aufzählung der General- staatsanwaltschaft, S. 2-4), kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden bzw. ist diese unbegründet. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdekammer, die einzelnen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen und zu beurteilen. Diese Rügen bzw. die sich allenfalls daraus erge- benden Rechtsfolgen sind zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Somit geht es ausschliesslich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung begangen hat. 3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die zuständige Staatsan- wältin habe seit dem 4. Juli 2017 Kenntnis vom Vorfall. Von der Tat bis zur polizei- lichen Einvernahme des Beschuldigten am 14. Dezember 2017 seien neun Monate vergangen, dies obwohl unverzüglich Ermittlungen hätten eingeleitet werden müs- sen. Mit seiner erneuten, delegierten Einvernahme (des Beschwerdeführers) sei 3 zwei Jahre zugewartet worden. Insbesondere sei über seine am 5. Februar und 27. Juni 2019 gestellten Beweisanträge erst am 2. März 2020 entschieden worden. 4. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkreti- siert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 die- ser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksich- tigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden (z.B. un- nötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär be- schuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrens- beteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können (Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdeführer erschien am 29. Juni 2017 bei der Polizei und meldete, er sei im April 2017 im N.________(Spital) sexuell genötigt worden. Am 3. Juli 2017 erfolgte die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Am 4. Juli 2017 setz- te die Polizei die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland über den Vorfall in Kenntnis. Am 29. August 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren und leitete Er- mittlungen hinsichtlich der damals noch unbekannten Täterschaft in die Wege. Am 2. Oktober 2017 liess das N.________(Spital) der Staatsanwaltschaft verschiedene Informationen zukommen, woraufhin das Verfahren am 5. Oktober 2017 auf den Beschuldigten ausgedehnt wurde. Am 14. Dezember 2017 erfolgte die Einvernah- me des Beschuldigten. 4.2 Der mutmassliche Täter konnte erst aufgrund von weiteren Ermittlungen identifiziert werden. Diese erfolgten jedoch zeitnah. So erging am 5. September 2017 die Auf- forderung an das N.________(Spital), die Personalien und Angaben zur Erreich- barkeit des Pflegefachmannes, welcher den Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit betreut hatte, sowie das Pflegejournal herauszugeben. Die Ausdehnung auf den Beschuldigten erfolgte umgehend nach Erhalt der Pflegedokumentation am 4 5. Oktober 2017. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand schliesslich am 14. Dezember 2017 statt. Zwar erwähnte der Beschuldigte in seiner Einver- nahme vom 3. Juli 2017 und in seinem Strafantrag den Namen «I.________» und es war bekannt, dass dieser Pfleger im N.________(Spital) arbeitete. Dies allein ermöglichte aber noch keine ausreichende Identifizierung des mutmasslichen Täters. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft aufgrund des Telefonats mit M.________ des N.________(Spital) Kenntnis von der Täterschaft gehabt haben soll. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus der Aktennotiz vom 6. September 2017. Daraus geht einzig hervor, dass es aufgrund von Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber unzähligen Personen im N.________(Spital) allgemein bekannt war, dass er solche Vorwürfe erhoben hatte. Diese Erklärung er- folgte einzig vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft dem N.________(Spital) untersagt hatte, die beschuldigte Person oder andere Dritte zu orientieren (Ziffer 4 der Verfügung vom 5. September 2017). Jedenfalls ist die Zeitdauer vom 29. Juni 2017 (Strafanzeige) bis zur Einvernahme des Beschuldigten am 14. Dezember 2017 nicht zu beanstanden, zumal in diesem Zeitraum Ermittlungshandlungen (Edition der Pflegedokumentation/Eruierung der mutmasslichen Täterschaft und eine Einvernahme des Beschwerdeführers) statt- fanden. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2008 vom 14. Juli 2008 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich nicht um einen vergleichbaren Fall. Zudem geht es im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht um die Würdigung der bisher erhobenen Beweise bzw. die Erfor- schung der materiellen Wahrheit, sondern einzig und allein darum, ob sich die bis- herige Dauer des Strafverfahrens unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2017 ohne Beisein eines Anwaltes polizei- lich einvernommen. Wie ausgeführt, ist es nicht Gegenstand dieses Beschwerde- verfahrens zu beurteilen, ob ein Anwalt hätte anwesend sein müssen. Jedenfalls ist die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 keine Wiederholung seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2017. Es handelt sich einzig um eine weitere Einvernahme, welche nach Eröffnung des Strafverfahrens und dem Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse üblicherweise stattfindet. Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit der Wiederholung der Einvernahme zwei Jahre gewartet worden sei. 5. Zu prüfen bleibt der weitere Verlauf des Verfahrens. Es kann diesbezüglich auf die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, welche integral wie- dergegeben wird: «… Anschliessend tätigte die verfahrensleitende Staatsanwältin ergänzende Abklärungen beim Insti- tut für Rechtsmedizin (Aktennotiz vom 22. Dezember 2017 sowie Schreiben an Rechtsanwalt J.________ vom 8. Januar 2018). Es erging am 8. Januar 2018 ein Ermittlungsauftrag zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten, worauf am 7. Februar 2018 der entsprechende Rapport folgte. Am 24. Juli 2018 wurden der Beschwerdeführer und der Beschuldigte zwecks Einvernahme vom 15. Oktober 2018 vorgeladen. Diese Einvernahmen mussten kurzfristig abgesetzt werden, da Rechts- anwalt J.________ aus dem Mandat als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers entlassen wurde 5 (Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 sowie Verfügung vom 9. Oktober 2018). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Äusserung zur künftigen Verbeiständung zweifach verlängert (Verfügungen vom 13. November und 3. Dezember 2018). Infolge eines Handwechsels ging die Verfahrensleitung Mitte November 2018 an a.o. Staatsanwalt E.________ über. Schliesslich wurde Fürsprecher D.________ mit Verfügung vom 4. Januar 2019 als neuer Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 stellte Fürsprecher D.________ verschiedene Beweisanträge. Es erfolgte am 11. Februar 2019 die erneute Vorladung des Beschwerdeführers und des Beschuldig- ten zur Einvernahme vom 9. Mai 2019. Der verfahrensleitende a.o. Staatsanwalt informierte Fürspre- cher D.________, dass über die von ihm gestellten Beweisanträge voraussichtlich nach diesen Ein- vernahmen entschieden werde (Verfügung vom 12. Februar 2019). Am 6. Mai 2019 holte der a.o. Staatsanwalt bei der Polizei im Zusammenhang mit einem von Für- sprecher D.________ gestellten Beweisantrag zusätzliche Erkundigungen ein. Die Polizei stellte eine Rückmeldung in Aussicht. Es folgten die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten vom 9. Mai 2019 sowie die Einvernahme von H.________ als Zeuge am 24. Juni 2019. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte Fürsprecher D.________ weitere Beweisanträge ein bzw. ergänzte die bereits gestellten Anträge. Es erfolgte wiederum ein Handwechsel, wonach Staatsanwältin F.________ ab September 2019 die Verfahrensleitung wieder übernahm. In den Eingaben vom 19. September und 11. November 2019 rief Fürsprecher D.________ in Erinne- rung, dass die Beweisanträge noch nicht behandelt worden seien. Am 5. Dezember 2019 teilte die Staatsanwältin Fürsprecher D.________ mit, dass Abklärungen hinsichtlich der von ihm gestellten Beweisanträge am Laufen seien. Sie wies zudem darauf hin, dass Unklarheiten hinsichtlich der Aus- führungen im Schreiben vom 5. Februar 2019 bestünden, woraufhin Fürsprecher D.________ eine bislang nicht erfolgte Rückmeldung in Aussicht stellte. Am 6. Dezember 2019 wandte sich die Staatsanwältin im Zusammenhang mit den Erkundigungen vom 6. Mai 2019 an die Polizei (Aktennotiz vom 18. Februar 2020), die anschliessend am 9. Dezem- ber 2019 antwortete. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 wies Fürsprecher D.________ darauf hin, dass über die gestell- ten Beweisanträge noch nicht entschieden worden sei. Am 17. Februar 2020 reichte dann der Be- schwerdeführer selbständig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Staatsanwältin informierte am 18. Februar 2020 Fürsprecher D.________, dass die Beweisanträge zeitnah behandelt werden sollten, was schliesslich mit Verfügung vom 2. März 2020 geschah.» 6. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Teil der Re- plik kann mit Blick auf diesen Verfahrensgang nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft seit der Editionsverfügung vom 5. September 2017 bis zum 2. März 2020 untätig geblieben ist. Es trifft aber zu, dass die Staatsanwaltschaft nach den Einvernahmen vom 9. Mai und 24. Juni 2019 – welche mit Blick auf die Beant- wortung der Beweisanträge sinnvollerweise abzuwarten waren – erst am 2. März 2020 über die am 5. Februar und 27. Juni 2019 gestellten Beweisanträge entschie- 6 den hat. Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte in dieser Zeitspanne einzig eine Nachfrage bei K.________ (Kantonspolizei) betreffend die vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze im Zusammenhang mit dem Beweisantrag Ziffer 6.1 vom 5. Februar 2019. Offenbar kam es diesbezüglich zu einem Missverständnis betref- fend der Rückmeldung von K.________ (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2019 [nachträglich verurkundet am 18. Februar 2020]). Zudem ergibt sich aus der Akten- notiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2019, dass sich betreffend Beizug sämtlicher E-Mails des Beschwerdeführers noch Unklarheiten ergaben und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich noch um eine Rückmeldung des Beschwerdefüh- rers ersuchte. Bei diesen Vorkehrungen der Staatsanwaltschaft im Dezember 2019 handelt es sich einzig um Nachfragen, die schon viel früher hätten erfolgen können und keine weiteren Abklärungen generierten oder massgeblichen Einfluss auf die Abweisung oder Gutheissung der Beweisanträge hatten. Auch mit Blick auf den Umfang und die Komplexität der Beweisanträge bzw. deren Beurteilung ist nicht erklärbar, dass nicht schon viel früher über die Beweisanträge entschieden worden ist. Die allenfalls hohe Geschäftslast sowie der Umstand, dass es zu mehreren Handwechseln kam und der Beschwerdeführer teilweise auch sehr umfangreiche Eingaben machte, kann diesen Stillstand des Verfahrens nicht rechtfertigen. So er- gibt sich aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht, dass oder inwiefern diese Umstände für die Beurteilung der Beweisanträge kausal ge- wesen sind. Zudem war die aktuell zuständige Staatsanwältin bereits zu Beginn der Untersuchung mit dem Fall betraut, weshalb dieser für sie zumindest nicht gänzlich neu war. Der Stillstand von acht Monaten ist mit dem Verbot der Rechtsverzöge- rung unvereinbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4 sowie Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 17 444 vom 31. Januar 2018 E. 3.3 und BK 18 490 vom 15. Januar 2019 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen und es ist festzustel- len, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wobei im Beschwerdeverfahren praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der Beschwerdeführer liess sich im Beschwerdeverfah- ren nicht durch seinen amtlichen Anwalt vertreten. Entschädigungswürdige Nach- teile sind ihm nicht entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde als durch Rückzug erledigt und als gegenstands- los abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per A-Post) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8