10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden mit der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Sicherheit verrechnet. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet, da deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sehr gering waren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).