Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zeitangabe «ca. 12.28 Uhr» könne nicht stimmen, es sei früher gewesen, ist erstens anzumerken, dass er selber ausgesagt hatte, er habe sich noch «ein wenig verirrt» gehabt (pag. 8 Z. 34). Zweitens spielt es entgegen seiner Ansicht in Bezug auf die Vorwürfe an A.________ (und dessen Vater) keine Rolle, wann exakt der Vorfall vom 3. Juli 2019 in E.________ stattgefunden hat. 9. Insgesamt sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.