_, den Beschwerdeführer zu verletzen, ist aus dem von ihm beschriebenen objektiven Geschehen offensichtlich ebenfalls nicht ableitbar. B.________ gab gegenüber der Polizei im Verfahren BJS 19 20774 denn auch an, er sei dem Beschwerdeführer im Schritttempo nachgefahren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zeitangabe «ca. 12.28 Uhr» könne nicht stimmen, es sei früher gewesen, ist erstens anzumerken, dass er selber ausgesagt hatte, er habe sich noch «ein wenig verirrt» gehabt (pag.