Es ist nicht verboten, einem mutmasslichen Täter eines Delikts nach der Tat nachzugehen und ihn mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren. Zur versuchten schweren Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer B.________ vorwirft, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in keiner Art konkrete Handlungen von B.________ beschreibt, die geeignet gewesen wären, ihn in seiner körperlichen Integrität zu gefährden. Ein Vorsatz von B.________, den Beschwerdeführer zu verletzen, ist aus dem von ihm beschriebenen objektiven Geschehen offensichtlich ebenfalls nicht ableitbar.