was folgt: Für die vom Beschwerdeführer – welcher offenbar zwei Wochen vor dem Vorfall vom 3. Juli 2019 aus der UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) entlassen worden war (pag. 11 Z. 157) – geschilderte gezielte Jagdaktion auf ihn finden sich in den Akten schlicht keine Hinweise. A.________ hat nach der Beschädigung seines Autos mit einem Stein seinen Vater telefonisch um Hilfe gebeten. Insbesondere ging es ihm darum, den mutmasslichen Täter dieses Delikts anzuhalten. Es ist nicht verboten, einem mutmasslichen Täter eines Delikts nach der Tat nachzugehen und ihn mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren.