8.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Januar 2020 verwiesen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Erwägungen integral an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Korrektheit der Nichtanhandnahme eindeutig nichts zu ändern. Der Verdacht liegt relativ nahe, dass die Anzeige vom 4. Dezember 2019 erst als «Retourkutsche» auf den Strafbefehl vom 19. November 2019 hin eingereicht worden ist. Es bleibt anzufügen was folgt: