Sie können also insofern noch nicht in Polizeiakten oder sonstigen existieren, weil keine Untersuchung diesbezüglich vorgenommen wurde. Dass die beiden Amokfahrer nicht von Anfang an sich selbst belasten und deshalb schon Falschaussagen, wie das Schritttempo auf dem Feld, gemacht wurden, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer hofft nun die Straftatbestände der Amokfahrer B.________ klar genug beschrieben zu haben. […]