Dass die beiden Amokfahrer weiter auf das faktenveraltete und schludrige Schreiben der regionalen Staatsanwaltschaft zurückgreifen, ist nicht überraschend. Müssten sie doch nebst der schon verschleierten Tatzeit zur Abstreitung ihres Planes und ihrer Taten nun weitere Lügen vor der Justiz vorbringen. […] Die Delikte der Amokfahrer B.________ sollten eben ursprünglich mit der Strafanzeige zur Untersuchung gelangen. Sie können also insofern noch nicht in Polizeiakten oder sonstigen existieren, weil keine Untersuchung diesbezüglich vorgenommen wurde.