Der Beschwerdeführer nimmt seinen Hinweis aus dem ursprünglichen Beschwerdeschreiben auf: „Weiter müsste im Zusammenhang mit den beiden Verkehrsverbrechern B.________ geklärt werden, wieso die Polizei erst ca. eine Stunde nach der Stoppung des jungen A.________ eingetroffen ist. Auf dem Feld haben der alte B.________ und der Beschwerdeführer nämlich nochmals ca. eine halbe Stunde ausgeharrt." Falsche Tatzeit in den Akten wegen halbstündiger Verzögerung beim Polizeiruf: Als Tatzeit gibt der Strafbefehl (gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung) ca.12:28 an.