6. Die Beschuldigten führen aus, der Beschwerdeführer habe ein vorbeifahrendes Auto ohne Grund mit einem Stein beworfen, dadurch einen grösseren Sachschaden verursacht – ganz zu schweigen von der Gefährdung des Strassenverkehrs – und besitze nun noch den «Magen», Anzeige zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe besseres zu tun, als sich mit aus der Luft gegriffenen Anzeigen zu befassen. Es sei schade, dass auch noch das Obergericht mit dieser Sache bemüht werde.