Die Staatsanwaltschaft interpretiere seine Aussagen aus dem Polizeirapport zum Vorteil von A.________ falsch. Sie verkenne den Unterschied zwischen einem Anhaltungsversuch und einer Jagd mit dem Fahrzeug auf ihn bzw. einer damit einhergehenden versuchten schweren Körperverletzung. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es seien eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Das Verfahren sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden.