3 A.________ machen in ihren Aussagen im Rahmen des Verfahrens BJS 19 20774 auch keine entsprechende Aussagen; B.________ gab gegenüber der Polizei an, er sei C.________ im Schritttempo nachgefahren, und A.________ sagte aus, B.________ sei C.________ mit dem Auto über das Feld gefolgt. Dazu kommt auch im Zusammenhang mit diesem Vorwurf, dass sowohl A.________ als auch B.________ die Möglichkeit gehabt hätten, C.________ festzunehmen und diesen Zustand bis zum Eintreffen der Polizei aufrechtzuerhalten. Insgesamt […] sind eindeutig keine Straftatbestände