Bezüglich des zweiten Vorwurfs, A.________ habe einen Dritten dazu angestiftet, ihn mit dem Auto zu verfolgen, ist unter Abstützung auf den Rapport zum Verfahren BJS 19 20774 zu präzisieren, dass A.________ seinen Vater nach der Beschädigung seines Autos mit einem Stein um Hilfe bat und insbesondere darum, den mutmasslichen Täter dieses Delikts anzuhalten. Es ist strafrechtlich nicht verboten, dem mutmasslichen Täter eines Delikts nach der Tat nachzugehen und ihn mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren. Abgesehen davon hätte A.________ C.________ gestützt auf die Strafprozessordnung sogar festnehmen können (vgl. Art. 218 StPO); umso mehr muss