Inwiefern der Beschwerdeführer durch ein allfälliges Nichtwahren des ausreichenden Abstands der Autos, die auf der Hauptstrasse hintereinander gefahren sind, erheblich gefährdet wurde, ist aufgrund des Umstandes, dass der Fahrradstreifen durch einen Grasstreifen von der Hauptstrasse getrennt ist (pag. 14), nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan (kursive Hervorhebung hinzugefügt).