SVG schützt ausschliesslich öffentliche Interessen. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nicht Strafkläger sein und auf die Beschwerde ist bezüglich Nichtwahrens des ausreichenden Abstands nicht einzutreten. Im Übrigen lief der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen auf dem Fahrradweg, der durch einen Grasstreifen von der Hauptstrasse getrennt ist. Inwiefern der Beschwerdeführer durch ein allfälliges Nichtwahren des ausreichenden Abstands der Autos, die auf der Hauptstrasse hintereinander gefahren sind, erheblich gefährdet wurde, ist aufgrund des Umstandes, dass der Fahrradstreifen durch einen Grasstreifen von der Hauptstrasse getrennt ist (pag.