SR 741.01), soweit dieser Punkt nicht ohnehin bereits durch den «Rückzug» des Beschwerdeführers obsolet geworden ist. Es kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass das Nichtwahren des ausreichenden Abstands eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellt, wenn der Abstand nicht weniger als 0,5 Sekunden beträgt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers konnte er auf „Eins“ zählen, womit, wenn überhaupt, eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegen würde. Etwas anderes wäre nicht mehr nachzuweisen. Art. 90 Abs. 1 SVG schützt ausschliesslich öffentliche Interessen.