BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist teilweise einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch in Bezug auf eine angebliche Verletzung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), soweit dieser Punkt nicht ohnehin bereits durch den «Rückzug» des Beschwerdeführers obsolet geworden ist.