und unbekannte Täterschaft sei weiterzuführen. Am 5. März 2020 leistete der Beschwerdeführer auf Anordnung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheit von CHF 800.00. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Stellungnahmen je vom 17. März 2020 beantragten A.________ und B.________, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, dies unter Kosten-/und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.