1. Am 27. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ sowie gegen unbekannte Täterschaft, evtl. B.________ (nachfolgend auch: Beschuldigte), betreffend den Vorfall vom 3. Juli 2019 in E.________ nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen A.________ und unbekannte Täterschaft sei weiterzuführen.