Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 61 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 unbekannte Täterschaft evtl. B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 3. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. Januar 2020 (BJS 19 30316) Erwägungen: 1. Am 27. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ sowie gegen unbekannte Täterschaft, evtl. B.________ (nachfolgend auch: Beschuldig- te), betreffend den Vorfall vom 3. Juli 2019 in E.________ nicht an die Hand. Da- gegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen A.________ und unbekannte Täterschaft sei weiterzuführen. Am 5. März 2020 leistete der Beschwerdeführer auf Anordnung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheit von CHF 800.00. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Stellung- nahmen je vom 17. März 2020 beantragten A.________ und B.________, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, dies unter Kosten-/und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. April 2020 und hielt grundsätzlich an seinem Rechtsbegehren fest, zog jedoch die «Anzeige wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zurück, sofern er sie jemals einreichen konnte». 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Verfü- gung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist teilweise einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch in Bezug auf eine angebliche Verletzung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG; SR 741.01), soweit dieser Punkt nicht ohnehin bereits durch den «Rückzug» des Beschwerdeführers obsolet geworden ist. Es kann auf die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass das Nichtwahren des ausreichenden Abstands eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellt, wenn der Abstand nicht weniger als 0,5 Sekunden beträgt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers konnte er auf „Eins“ zählen, womit, wenn überhaupt, eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegen würde. Etwas anderes wäre nicht mehr nachzuweisen. Art. 90 Abs. 1 SVG schützt ausschliesslich öffentliche Interessen. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nicht Strafkläger sein und auf die Beschwerde ist bezüglich Nichtwahrens des ausreichenden Ab- stands nicht einzutreten. Im Übrigen lief der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen auf dem Fahrradweg, der durch einen Grasstreifen von der Hauptstrasse getrennt ist. Inwiefern der Beschwer- deführer durch ein allfälliges Nichtwahren des ausreichenden Abstands der Autos, die auf der Haupt- strasse hintereinander gefahren sind, erheblich gefährdet wurde, ist aufgrund des Umstandes, dass der Fahrradstreifen durch einen Grasstreifen von der Hauptstrasse getrennt ist (pag. 14), nicht er- sichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan (kursive Hervorhebung hinzugefügt). 2 3. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der noch zu überprüfenden Vorwürfe wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 04.12.2019 zeigt C.________ A.________ und eine unbekannte Person an […]: Seine Sicherheit sei erheblich gefährdet gewesen, als A.________ das vierte und letzte Auto einer Kolonne gelenkt und dabei mit viel zu kurzem Abstand gefahren sei […]. Sodann habe A.________ einen Dritten dazu angestiftet, ihn mit dem Auto zu verfolgen, nachdem er, C.________, mittels eines Steinwurfs ein Bremsmanöver von A.________ erzwungen habe. Schliesslich habe dieser Dritte die Gesundheit von ihm, C.________, erheblich gefährdet, als er ihn auf einem Feld mit dem Auto ver- folgt habe. Zum Sachverhalt bringt C.________ vor, er sei zu Fuss entlang einer Hauptstrasse unter- wegs gewesen, als mehrere Fahrzeuge an ihm vorbeigefahren seien. Dabei hätten die hinteren Fahr- zeuge den gebotenen Abstand nicht eingehalten. Weil ein Teil der Fahrzeuge zudem herangebraust seien, habe er sich bedroht und eingeschüchtert gefühlt. Er habe beim Zurückschauen das hinterste Auto, ein weisses Fahrzeug, wahrnehmen können, und es sei davon auszugehen, dass dieses den gebotenen Abstand nicht eingehalten habe. Er, C.________, habe in der Folge dieses Fahrzeug „aus dem Verkehr genommen". Anschliessend habe A.________ diverse Anrufe gemacht. A.________ habe ihm, C.________, den Weg versperrt und Versuche von ihm, am Fahrzeug vorbeizugehen, un- terbunden, indem er sich ihm in den Weg stellte. Er, C.________, sei nach einiger Zeit zu einem Baum gegangen, vor allem um dort im Schatten zu sein. Als er habe weitergehen wollen, sei ein wei- teres weisses Auto angebraust gekommen und habe ihn auf dem Feld verfolgt. Er habe weglaufen müssen und habe nicht zur Seite springen können, weil das Auto sehr nahe an ihm gewesen sei. Nach ca. 150 m habe das weisse Auto angehalten, und der Lenker habe die versuchte schwere Kör- perverletzung beendet. Beide Autolenker hätten vorgehabt, ihn, C.________, weiter zu verfolgen und zu verletzen. Der Lenker des später eingetroffenen weissen Fahrzeugs habe zu diesem Zweck ver- sucht, ihn von dem Auto wegzulocken. Die Umsetzung dieses Plans sei durch das Eintreffen der Poli- zei verhindert worden. C.________ erwähnt in seiner Anzeige, dass die angezeigten Taten einen Zu- sammenhang mit dem Verfahren BJS 19 20774 haben. Das Verfahren BJS 19 20774 betrifft eine An- zeige gegen C.________ wegen Sachbeschädigung vom 03.07.2019 zum Nachteil von A.________, begangen dadurch, dass der Beschuldigte einen Stein gegen das Auto von A.________ warf und da- durch einen Sachschaden verursachte. C.________ wurde deswegen am 19.11.2019 mit Strafbefehl schuldig erklärt. C.________ hat gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben […]. Aus den Angaben im Anzeigerapport folgt, dass anzunehmen ist, dass die zweite, unbekannte beschuldigte Person, die C.________ in seiner Anzeige vom 04.12.2019 erwähnt, B.________ ist, der Vater von A.________. […] Bezüglich des zweiten Vorwurfs, A.________ habe einen Dritten dazu angestiftet, ihn mit dem Auto zu verfolgen, ist unter Abstützung auf den Rapport zum Verfahren BJS 19 20774 zu präzisieren, dass A.________ seinen Vater nach der Beschädigung seines Autos mit einem Stein um Hilfe bat und ins- besondere darum, den mutmasslichen Täter dieses Delikts anzuhalten. Es ist strafrechtlich nicht ver- boten, dem mutmasslichen Täter eines Delikts nach der Tat nachzugehen und ihn mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren. Abgesehen davon hätte A.________ C.________ gestützt auf die Strafprozessord- nung sogar festnehmen können (vgl. Art. 218 StPO); umso mehr muss es erlaubt sein, mutmassli- chen Täter eines Delikts nachzugehen und ihn auf die Tat anzusprechen. Ein strafbares Verhalten kann hierin im Resultat nicht erblickt werden. Zur versuchten schweren Körperverletzung, die C.________ schliesslich B.________ vorwirft, ist auszuführen, dass C.________ keine konkreten Handlungen von B.________ beschreibt, die geeignet gewesen wären, ihn, C.________, in seiner körperlichen Integrität zu gefährden. Ein Vorsatz von B.________, C.________ zu verletzen, ist aus dem von C.________ beschriebenen objektiven Geschehen nicht ableitbar. B.________ und 3 A.________ machen in ihren Aussagen im Rahmen des Verfahrens BJS 19 20774 auch keine ent- sprechende Aussagen; B.________ gab gegenüber der Polizei an, er sei C.________ im Schritttem- po nachgefahren, und A.________ sagte aus, B.________ sei C.________ mit dem Auto über das Feld gefolgt. Dazu kommt auch im Zusammenhang mit diesem Vorwurf, dass sowohl A.________ als auch B.________ die Möglichkeit gehabt hätten, C.________ festzunehmen und diesen Zustand bis zum Eintreffen der Polizei aufrechtzuerhalten. Insgesamt […] sind eindeutig keine Straftatbestände er- füllt. 4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft zitiere im Polizeirapport festgehaltene Aussagen, die gar nicht wahrheitsgetreu existieren könnten. Zudem werfe sie ihm zu Unrecht vor, dass der Abstand von fahrenden Autos beim Zurückschauen nicht eingeschätzt werden könne; dies durch die un- vollständige Wiedergabe und das willkürliche Herauspicken von einzelnen Worten des Anzeigetextes. Die Staatsanwaltschaft interpretiere seine Aussagen aus dem Polizeirapport zum Vorteil von A.________ falsch. Sie verkenne den Unterschied zwischen einem Anhaltungsversuch und einer Jagd mit dem Fahrzeug auf ihn bzw. einer damit einhergehenden versuchten schweren Körperverletzung. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es seien eindeutig keine Straftatbestän- de erfüllt. Das Verfahren sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden. 6. Die Beschuldigten führen aus, der Beschwerdeführer habe ein vorbeifahrendes Auto ohne Grund mit einem Stein beworfen, dadurch einen grösseren Sachscha- den verursacht – ganz zu schweigen von der Gefährdung des Strassenverkehrs – und besitze nun noch den «Magen», Anzeige zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe besseres zu tun, als sich mit aus der Luft gegriffenen Anzeigen zu befassen. Es sei schade, dass auch noch das Obergericht mit dieser Sache bemüht werde. 7. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer wortreich: Zu 4. Anstiftung zur Verfolgung und versuchte schwere Körperverletzung: Wie können denn fehlende vorliegende Aktenhinweise eine Nichtanhandnahme begründen? […] Zum Zeitpunkt einer neuen An- zeige liegen noch keine Akten dazu vor, oder täusche ich mich? Hier liegen nun allerdings Hinweise in den Akten zur gezielten Jagdaktion vor. Und natürlich gäbe es noch Anrufprotokolle, die den Be- schwerdeführer in folgenden Vorwürfen bestätigen. […] Der Beschwerdeführer nimmt seinen Hinweis aus dem ursprünglichen Beschwerdeschreiben auf: „Weiter müsste im Zusammenhang mit den bei- den Verkehrsverbrechern B.________ geklärt werden, wieso die Polizei erst ca. eine Stunde nach der Stoppung des jungen A.________ eingetroffen ist. Auf dem Feld haben der alte B.________ und der Beschwerdeführer nämlich nochmals ca. eine halbe Stunde ausgeharrt." Falsche Tatzeit in den Akten wegen halbstündiger Verzögerung beim Polizeiruf: Als Tatzeit gibt der Strafbefehl (gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung) ca.12:28 an. [D]iese Tatzeit ist leider um ca. eine halbe Stunde von der tatsächlichen Stoppung des A.________ nach hinten ver- schoben. […] Dazu kommt es eben wegen der Planung und Durchführung der Hetzjagd ohne soforti- ges Zurufen der Polizei. Wie im letzten Schreiben erwähnt, wollten die Amokfahrer bei ihrer Hetzjagd natürlich nicht von der Polizei gestört werden. Der Beschwerdeführer erinnert sich ziemlich gut an die Uhrzeiten, hatte er doch eine Uhr am Handgelenk […]. Ein weiterer Hinweis ist die Ankunft mit dem Zug in F.________ um 11:30, nach der Abfahrt um 11:24 von Biel aus. Diese Ankunft zur halben Stunde ist normalerweise geeignet zur Weiterreise nach G.________. Am 3. Juli 2019 war wegen dem Zugausfall aufgrund von Umbauten die Weiterreise nicht möglich. Circa eine halbe Stunde haben 4 gut gereicht um von F.________ aus die Landstrasse zu erreichen, wo der A.________ im öffentli- chen Interesse angehalten wurde. Alleine das Anrufprotokoll des A.________ wird dem Beschwerde- führer Recht geben. Er hat um 12 Uhr die Planung der Hetzjagd mit seinem Alten vorgenommen. Wei- ter hat der A.________ dann entweder das Kommando zum Start der Hetzjagd gegeben. Oder der al- te B.________ war in Sichtweite, um genau den richtigen Zeitpunkt zum Start der Hetzjagd abzuwar- ten. Das konnte nämlich erst da geschehen, als der Beschwerdeführer um ca. 12:15 den Baumschat- ten verlassen hat. Wie […] erwähnt hat der Beschwerdeführer nach ca. 5 Minuten auf das gegenüber- liegende Feld zum Baumschatten gewechselt und dort weitere 10 Minuten gewartet. Nun muss davon ausgegangen werden, dass die beiden Amokfahrer eine Weiterführung der Hetzjagd geplant hatten. Nachdem der alte B.________ den Beschwerdeführer auf dem Feld während 150 Metern in schnel- lem Lauftempo gejagt hat, kam es erneut zu einer Wartesituation auf dem Feld. Nun hat dort sehr wahrscheinlich um 12:28 Uhr die Drohung mit dem Hunde stattgefunden. […] Erst als diese Aktion misslang wurde die Polizei von A.________ gerufen. Nämlich weil nun weder der A.________ noch der Alte erneute Gelegenheit zur Hetzjagd bekommen würden. Es ist auch denkbar, dass die Kofferraumaktion das Zeichen gewesen war zum Rufen der Polizei. Oder gemäss Planung der Hetzjagd vereinbart wurde, dass im Falle des Fehlschlags der Hundedrohung die Polizei gerufen werden könnte. Wie schon erwähnt haben die grossen Objekte wie der Baum, oder das Auto des al- ten B.________ auf dem Feld den Beschwerdeführer vor weiteren Hetzjagden bewahrt. Von da an vergingen nun nochmals 30 - 45 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei. […] Dass die beiden Amok- fahrer weiter auf das faktenveraltete und schludrige Schreiben der regionalen Staatsanwaltschaft zurückgreifen, ist nicht überraschend. Müssten sie doch nebst der schon verschleierten Tatzeit zur Abstreitung ihres Planes und ihrer Taten nun weitere Lügen vor der Justiz vorbringen. […] Die Delikte der Amokfahrer B.________ sollten eben ursprünglich mit der Strafanzeige zur Untersuchung gelan- gen. Sie können also insofern noch nicht in Polizeiakten oder sonstigen existieren, weil keine Unter- suchung diesbezüglich vorgenommen wurde. Dass die beiden Amokfahrer nicht von Anfang an sich selbst belasten und deshalb schon Falschaussagen, wie das Schritttempo auf dem Feld, gemacht wurden, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer hofft nun die Straftatbestände der Amokfahrer B.________ klar genug beschrieben zu haben. […] 8. 8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 5 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). 8.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Januar 2020 verwiesen wer- den. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Erwägungen integral an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Korrektheit der Nichtan- handnahme eindeutig nichts zu ändern. Der Verdacht liegt relativ nahe, dass die Anzeige vom 4. Dezember 2019 erst als «Retourkutsche» auf den Strafbefehl vom 19. November 2019 hin eingereicht worden ist. Es bleibt anzufügen was folgt: Für die vom Beschwerdeführer – welcher offenbar zwei Wochen vor dem Vorfall vom 3. Juli 2019 aus der UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) entlassen worden war (pag. 11 Z. 157) – geschilderte gezielte Jagdaktion auf ihn finden sich in den Akten schlicht keine Hinweise. A.________ hat nach der Beschädigung sei- nes Autos mit einem Stein seinen Vater telefonisch um Hilfe gebeten. Insbesonde- re ging es ihm darum, den mutmasslichen Täter dieses Delikts anzuhalten. Es ist nicht verboten, einem mutmasslichen Täter eines Delikts nach der Tat nachzuge- hen und ihn mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren. Zur versuchten schweren Kör- perverletzung, welche der Beschwerdeführer B.________ vorwirft, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in keiner Art konkrete Handlungen von B.________ beschreibt, die geeignet gewesen wären, ihn in seiner körperlichen Integrität zu ge- fährden. Ein Vorsatz von B.________, den Beschwerdeführer zu verletzen, ist aus dem von ihm beschriebenen objektiven Geschehen offensichtlich ebenfalls nicht ableitbar. B.________ gab gegenüber der Polizei im Verfahren BJS 19 20774 denn auch an, er sei dem Beschwerdeführer im Schritttempo nachgefahren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zeitangabe «ca. 12.28 Uhr» könne nicht stimmen, es sei früher gewesen, ist erstens anzumerken, dass er selber aus- gesagt hatte, er habe sich noch «ein wenig verirrt» gehabt (pag. 8 Z. 34). Zweitens spielt es entgegen seiner Ansicht in Bezug auf die Vorwürfe an A.________ (und dessen Vater) keine Rolle, wann exakt der Vorfall vom 3. Juli 2019 in E.________ stattgefunden hat. 9. Insgesamt sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Daher erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf überhaupt einge- treten werden kann. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden mit der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Sicher- heit verrechnet. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet, da deren Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren sehr gering waren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 14. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7