5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die amtliche Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 30. April 2020 auf CHF 1‘229.00 bestimmt (impliziter Verzicht auf Geltendmachung eines vollen Honorars). Die gesetzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).