Vorliegend sind keine schwierigen Fragen erkennbar, denen ein Laie nicht gewachsen wäre. Gelingt es der Beschwerdeführerin, einem der Tatbestandselemente die tatsächliche Grundlage zu entziehen, liesse sich damit auch der Betrugsvorwurf nicht aufrechterhalten. Zur Erhebung solcher sachlicher Einwände, wie vorstehend beispielhaft aufgeführt, braucht es keine besonderen juristi-