Der Tatvorwurf ist einfach und auch für die Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache mächtig ist, nachvollziehbar. Sie ist damit in der Lage, mögliche Einwände wie die bereits vorgebrachten – sie habe das Geld bloss entgegengenommen und weitergeleitet und es habe damit keine Bereicherung stattgefunden – alleine zu erheben. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1StGB begeht, wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch er sich am Vermögen schädigt. Vorliegend sind keine schwierigen Fragen erkennbar, denen ein Laie nicht gewachsen wäre.