Anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2020 gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie in der vorgenannten Zeitspanne Zahlungen Dritter entgegengenommen habe, diese jedoch nicht für sie bestimmt gewesen seien und sie diese bloss weitergeleitet habe. Es ist also lediglich streitig, zu welchem Zweck die Beschwerdeführerin das Geld entgegengenommen hat und ob sie die Zahlungen wissentlich und willentlich sowie in Bereicherungsabsicht dem C.________ verschwiegen hat. Der Tatvorwurf ist einfach und auch für die Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache mächtig ist, nachvollziehbar.