Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zu Recht dargetan, dass keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur vorliegen, deren die Beschwerdeführerin nicht gewachsen ist. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.3 hält die Kammer zunächst fest, dass der Betrugstatbestand zwar in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwerfen kann, denen ein Laie von vornherein nicht gewachsen ist. Diese lassen sich aber nicht abstrakt anhand des Tatbestandes beurteilen, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Der Beschwerdeführerin wird in der Strafanzeige/Privatklage des C.____