Mit Blick auf die erläuterten Rechtsauffassungen betreffend den leichten Fall könnte beim vorliegenden Deliktsbetrag gar ein Vermögensdelikt in Betracht kommen, welches gemäss Abs. 148a Abs. 2 StGB bloss mit einer Busse bestraft werden würde. Insofern ist zumindest derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Strafe von mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Strafeinheiten droht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zu Recht dargetan, dass keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur vorliegen, deren die Beschwerdeführerin nicht gewachsen ist.