Dies insbesondere mit Blick auf die Richtlinien Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2016 (VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2019, S. 47), welche als Referenzsachverhalt für den Betrug bei einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsehen. Für den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sieht das Gesetz sodann einen ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die erläuterten Rechtsauffassungen betreffend den leichten Fall könnte beim vorliegenden