6 Mit Blick auf den Gesamtdeliktsbetrag von CHF 10‘119.15 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Strafe droht, welche die Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO erreichen wird. Dies insbesondere mit Blick auf die Richtlinien Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2016 (VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2019, S. 47), welche als Referenzsachverhalt für den Betrug bei einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsehen.