148a StGB). Es ist freilich nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, in diesem Beschluss einen konkreten und allgemeingültigen Deliktsbetrag festzusetzen. Jedoch wird im Lichte der Ausführungen evident, dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine Landesverweisung droht, korrekt sind. Es ist in Anbetracht des Deliktsbetrags von CHF 10‘119.15 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Landesverweisung droht, weshalb kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst.