Insbesondere bei der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts (Art. 172ter StGB) und beim leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148 Abs. 2 StGB) liegt keine Katalogtat vor. Diese mit Busse bedrohten Delikte fallen aufgrund ihrer Ausgestaltung als Übertretung gem. Art. 105 StGB als Anlasstat einer obligatorischen, wie auch einer fakultativen Landesverweisung ausser Betracht (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/2016, 90; vgl. auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.