5 eine solche Sanktion als im Bereich des Möglichen liegend betrachtet. Wegen der Wirkung von Art. 131 Abs. 3 StPO muss die Staatsanwaltschaft bei der zu stellenden Prognose vorsichtig sein, so dass in Zweifelsfällen die notwendige Verteidigung anzunehmen ist (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 130 StPO). Insbesondere bei der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts (Art.