66a Abs. 2 StGB). Droht einer beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung, sieht Art. 130 Bst. b StPO die notwendige Verteidigung vor. Für die Beurteilung, ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht, ist nicht die abstrakte Strafdrohung massgeblich (vgl. BGE 130 Ia 43), sondern, ob die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage