66a Abs. 1 Bst. e StGB). Art. 66a StGB hält das Gericht an, eine ausländische Person zwingend («obligatorisch») für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer im Deliktskatalog dieser Bestimmung aufgezählten strafbaren Handlung zu einer Strafe verurteilt wird. Von der Landesverweisung ist nur ausnahmsweise abzusehen, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen die privaten Interessen nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).