Wie jedoch im Folgenden aufgezeigt wird, liegen vorliegend keine Gründe vor, die eine notwendige Verteidigung begründen oder die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft führen aus, dass gegen die Beschuldigte wegen eines Tatbestands ermittelt werde, der zu den Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung zähle (Art. 66a Abs. 1 Bst.