4.2 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass Art. 132 Abs. 3 StPO eine exemplarische Aufzählung beinhaltet und die Einsetzung einer Verteidigung auch aus weiteren Gründen geboten sein kann. Insbesondere ist die Verteidigung der beschuldigten Person gestützt auf Art. 130 Bst. b StPO bei einer drohenden Landesverweisung notwendig. Wie jedoch im Folgenden aufgezeigt wird, liegen vorliegend keine Gründe vor, die eine notwendige Verteidigung begründen oder die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden.