Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5).