Letztlich habe das Sachgericht über die Landesverweisung zu entscheiden. Zudem bestreite die Beschwerdeführerin die Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens über weite Teile. Damit seien beweistechnische Schwierigkeiten verbunden. Am Vorliegen der rechtlichen Schwierigkeiten ändere auch die Tatsache nichts, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland am 25. Februar 2019 in Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Rechtspflege das Vorhandensein rechtlicher Schwierigkeiten verneint habe.