Gegen das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten spreche auch, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland im Zusammenhang mit einer Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege besondere Schwierigkeiten verneint habe (Entscheid vom 25. Februar 2019, S. 8). 3.3 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich des Landesverweises bloss Art. 66a StGB rechtsverbindlich sei. Die von der Staatanwaltschaft angewendeten SSK-Empfehlungen seien bloss «Empfehlungen». Letztlich habe das Sachgericht über die Landesverweisung zu entscheiden.