Das Dossier sei von geringem Umfang, der massgebliche Sachverhalt übersichtlich und lebensnah. Die Beschwerdeführerin sei deutscher Muttersprache und unter Berücksichtigung ihrer Herkunft und Bildung in der Lage, sich im Verfahren zurecht zu finden und sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen. Gegen das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten spreche auch, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland im Zusammenhang mit einer Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege besondere Schwierigkeiten verneint habe (Entscheid vom 25. Februar 2019, S. 8).