Es handle sich mit Blick auf den Gesamtdeliktsbetrag um einen Bagatellfall. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten gegeben seien, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre und die unter Berücksichtigung der geringen drohenden Strafe eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Das Dossier sei von geringem Umfang, der massgebliche Sachverhalt übersichtlich und lebensnah.