66 Abs. 2 StGB). Die Einschätzung, ob die Landesverweisung zu einem persönlichen Härtefall führen würde, habe zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen und entscheide insbesondere darüber, ob der beschuldigten Person eine notwendige Verteidigung beizuordnen sei (Art. 130 Bst. b StPO). In Anwendung der Empfehlungen des Vorstandes der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer (verabschiedet am 24. November 2016;