2 sie als juristische Laiin nicht gewachsen sei. Hinzu komme, dass sie einen Grossteil des Gesamtdeliktsbetrags bestreite und die Beweisführung schwierig sei. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass der Tatbestand des Betrugs zwar zu den Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung zähle (Art. 66a StGB), jedoch von der Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen werden könne, wenn sie zu einem schweren persönlichen Härtefall führen und die öffentlichen Interessen die privaten Interessen nicht überwiegen würden (Art. 66 Abs. 2 StGB).