Die Staatsanwaltschaft sei an diese Erwägung nicht gebunden und habe schlussendlich nicht über die Landesverweisung zu entscheiden, da diesbezüglich eine gerichtliche Kompetenz bestehe. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Tatbestände des Betrugs und Sozialversicherungsbetrugs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen beinhalten würden, denen