SR 311) fallen würden und somit von der obligatorischen Landesverweisung erfasst seien, sei eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Es handle sich mithin um keinen Bagatellfall. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft von Anfang an erwogen habe, keine Landesverweisung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft sei an diese Erwägung nicht gebunden und habe schlussendlich nicht über die Landesverweisung zu entscheiden, da diesbezüglich eine gerichtliche Kompetenz bestehe.