3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass auch dann ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung bestehen könne, wenn die im Gesetz (Art. 132 Abs. 3 StPO) genannte Sanktionshöhe nicht überschritten sei. Vielmehr könne eine amtliche Verteidigung auch bei geringeren Sanktionen geboten sein. Da der Beschwerdeführerin die Tatbestände des Betrugs und des Sozialhilfebetrugs vorgeworfen würden, welche beide unter Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzes (StGB; SR 311) fallen würden und somit von der obligatorischen Landesverweisung erfasst seien, sei eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt.